Ab Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Personen in Beschäftigung müssen sich bei ihrem Arbeitgeber dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
 
Für beim Jobcenter gemeldete Personen gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
 
Die AUB muss aktiv beim Arzt eingefordert werden. Erst ab dem 1. Januar 2024 ist auch das Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
 
Die Vorlage der Bescheinigung beim Jobcenter ist wichtig, um weiterhin Leistungen erhalten zu können. Auch Teilnehmende an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
 
Die AUB kann auch digital eingereicht werden. Über den Online-Service jobcenter.digital lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.